Tipps fürs Lager und rechtliche Infos

Vorbereitung eines Lagers


Eine Checkliste mit den wichtigsten Schritten zur Vorbereitung eines Lagers findest du hier: Lagercheckliste.

Weitere hilfreiche Materialien kannst du bei der Linzer Jungschar downloaden.

Step-by-step-Anleitung

Schritt 1: Suche nach einer Unterkunft

Es empfiehlt sich schon ein Jahr im Voraus nach einer geeigneten Unterkunft zu suchen. Es gibt eine Vielzahl an Unterküften. Du brauchst Hilfe beim Suchen? Dann haben wir dir hier ein Angebot - Schau auf www.lagerquartier.at


Schritt 2: Suche nach Personal

Es braucht jemanden, der*die die Leitung und die Gesamtverantwortung für das JuMi-Lager übernimmt. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.

Wichtig ist auch, dass für jedes neunte Kind ein*e zweite*r Gruppenleiter*in nötig ist. Wenn du also z. B. mit 25 Kindern auf Lager fährst benötigst du eine Lagerleiter*in und vier Gruppenleiter*innen.

Für ein gelungenes JuMi-Lager braucht es auch gutes Essen. Die Suche nach Köch*innen ist neben der Suche nach einer Lagerleitung und Gruppenleiter*innen besonders wichtig. Oft haben Eltern Freude daran diese Aufgabe zu übernehmen.


Schritt 3: Planungswochenende

Es empfiehlt sich gemeinsam in der Gruppenleiter*innenrunde das JuMi-Lager zu planen. Eine Rahmengeschichte, die wichtigsten Aktionen und Workshops sollten gemeinsam vorbereitet werden. Dies kann auch gleich in der Einladung an die Kinder und die Eltern weitergegeben werden. Hier findest du noch Tipps und Tricks zur Gestaltung des Programmes am JuMi-Lager.


Schritt 4: Anmeldung

Wichtige Daten der Kinder sollten auf jeden Fall von den Eltern erfragt werden. Allergien, Unverträglichkeiten, Schwimmkompetenzen und Versicherungsnummer bzw. e-card brauchst du von allen Kindern.


Schritt 5: Durchführung

Zur Durchführung des Jungschar- und Minilagers findest du auch zahlreiche Tipps hier!


Schritt 6: Nachbereitung

Meist ist direkt nach dem JuMi-Lager keine Zeit darüber zu reden, was gut und vielleicht weniger gut gelaufen ist.  Deshalb empfiehlt es sich etwas Zeit vergehen zu lassen und sich dann in der Gruppenleiter*innenrunde nochmals zu treffen und sich Zeit für die Reflexion zu nehmen. Im Zuge dessen ist es sinnvoll sich auch gleich Gedanken über den Ort und das Datum für das nächste JuMi-Lager zu machen.


Nähe und Distanz

Ausgehend von unserem christlichen Selbstverständnis und im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention sehen wir alle dazu verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor allen Formen der Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung und Diskriminierung zu schützen. Für das Thema Nähe und Distanz am Jungschar- Ministrant*innenlager stellen wir dir folgende Links zur Verfügung:

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen in der Jungschararbeit

Was bedeutet Haftung?

Die Frage der Haftung (= das Einstehen-Müssen für ein Verhalten, dass man selbst gesetzt oder auch unterlassen) tritt dann auf, wenn ein Schaden entstanden ist und Eltern (als rechtliche Vertreter*innen ihrer Kinder) in der Folge Gruppenleiter*innen zur Verantwortung ziehen wollen. Ob einem*r Gruppenleiter*in ein entstandener Schaden vorwerfbar ist und er*sie demnach für diesen Schaden einstehen und Ersatz leisten muss, richtet sich nach den rechtlichen Grenzen der Aufsichtspflicht.


Was bedeutet Aufsichtspflicht?

„Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, (und) die Erziehung…“ (§ 146 Abs 1 ABGB).

Grundsätzlich übernehmen die Eltern (Erziehungsberechtigten) die Aufgabe, sich bestmöglich um ihr Kind zu kümmern bis es volljährig ist, d.h. das 18. Lebensjahr vollendet hat. Allerdings können auch Eltern nicht immer selbst auf ihr Kind aufpassen. Ist ein Kind also z.B. in der Gruppenstunde oder fährt es auf ein Jungscharlager mit, geht diese Aufgabe teilweise auf die dort anwesenden Gruppenleiter*innen über.


Wer kann die Aufsichtspflicht übernehmen?

Grundsätzlich jede*r, der*die selbst volljährig ist, und dem*r die Aufsichtspflicht von den Eltern für eine bestimmte Zeit übertragen wurde. Gruppenleiter/innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen selbst noch unter Aufsicht. In vielen Pfarren leiten auch schon jüngere Gruppenleiter*innen eine Jungschargruppe oder fahren als Helfer*innen oder als Gruppenleiter*innen auf Jungscharlager mit. Gegen diese Praxis spricht nichts, solange auch genügend volljährige Gruppenleiter*innen anwesend sind und die Eltern auf diese Situation hingewiesen wurden. Denn sie alleine entscheiden, ob sie genug Vertrauen in die Organisation haben und der Jungschar ihr Kind anvertrauen wollen.

Am Lager ist es die Aufgabe des*der volljährigen (!) „Letztveranwortlichen“ (z.B. des/der Lagerverantwortlichen oder des/der Pfarrverantwortlichen), zu entscheiden, ob auch die jüngeren Gruppenleiter*innen für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden und ob man sich auf sie verlassen kann. Dabei ist zu beurteilen, ob die jüngeren Gruppenleiter*innen grundsätzlich verlässlich, verantwortungsbewusst und eigenverantwortlich genug sind, um auf Kinder aufzupassen.

Im Sinne des Jugendschutzgesetzes gelten unterschiedliche Rahmenbedingungen, die du dir vor Beginn eines JS/Mini Lagers bzw. bevor du eine Gruppe übernimmst anschauen solltest.


Wie alt sollten Gruppenleiter*innen sein?

Gruppenleiter*innen sollten mindestens 16 Jahre alt sein. Zum einen ist es wichtig, dass genügend Altersunterschied zwischen Kindern und Leiter*innen besteht und diese Grenzen nicht verschwimmen. Eine „Hierarchie“ ist auch für Kinder wichtig, damit sie sich darauf einstellen können, auf wen sie hören müssen. Zum anderen soll diese Altersgrenze auch den jüngeren Gruppenleiter*innen helfen, dass sie mit ihrer neuen Aufgabe nicht überfordert werden.

Damit (jüngere) Gruppenleiter*innen ihre Aufgaben und Verantwortung gut übernehmen können, ist eine pädagogische Grundausbildung eine gute Hilfe. Es ist sinnvoll, zum Beispiel an einem Jungschar-Grundkurs teilzunehmen, um gut in diese besondere neue Rolle zu finden.  Infos zu Jungschargrundkursen findest du hier.


Wann beginnt die Aufsichtspflicht und wann endet sie?

Grundsätzlich beginnt bzw. endet die Aufsichtspflicht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erziehungsberechtigten ihre eigene Pflicht an die Gruppenleiter*innen übertragen bzw. diese wieder übernehmen. Beginn und Ende der Aufsichtspflicht können mit den Eltern auch ausdrücklich vereinbart werden, z.B. schriftlich am Anfang des Jahres: „Wir übernehmen die Aufsicht für Ihr Kind von Beginn bis Ende der wöchentlichen Gruppenstunde.“
Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, spielen das Alter der Kinder und die üblichen Gepflogenheiten eine wichtige Rolle: Ältere Kinder können meist schon allein nach Hause gehen, jüngere müssen auf jeden Fall vom*von der Gruppenleiter*in so lange beaufsichtigt werden, bis sie jemand wieder abholt. Auf einem Jungscharlager, Ausflug etc. besteht die Aufsichtspflicht von Beginn der Veranstaltung (abgeben durch die Erziehungsberechtigten) bis zum Ende (abholen durch die Erziehungsberechtigten).


Aufsichtspflicht am Jungschar- bzw. Mini-Lager

Auch in den Pausen, in der Nacht, in der Freizeit am Jungschar- oder Mini-Lager etc. gilt die Aufsichtspflicht. Dabei ist zu beachten, dass bei der Erfüllung der Aufsichtspflicht an Gruppenleiter*innen kein strengerer Maßstab angelegt werden darf als an die Eltern selbst: Auch Eltern können ihre Kinder nicht rund um die Uhr bewachen, werden aber alles ihnen Mögliche tun, um gut für die Kinder zu sorgen. So reicht es normalerweise aus, die Kinder ins Bett zu bringen, zu kontrollieren, ob sie auch in ihrem eigenen Bett eingeschlafen sind und ihnen am Anfang des Lagers zu sagen, an wen sie sich wenden können, wenn sie etwa in der Nacht Angst haben.


Wann ist die Aufsichtspflicht erfüllt?

Die Aufsichtspflicht erfüllt, wer Kinder vor Gefahren und Schäden schützt, wer Schäden, die vom Kind selbst ausgehen können, unterbindet, wer Situationen nach bestem Wissen und Gewissen richtig einschätzt und wer dementsprechend pädagogisch handelt.  


Alles dokumentieren!

Rechtliche Probleme und die Frage der Haftung treten immer dann auf, wenn etwas passiert ist und Erziehungsberechtigte in der Folge Gruppenleiter*innen zur Verantwortung ziehen wollen. In den meisten Fällen ist es möglich, mit den betroffenen Eltern und Kindern Lösungen zu finden, ohne vor Gericht zu gehen. So sind z.B. viele Sachschäden von diversen Versicherungen gedeckt.

Für den Fall, dass es dennoch zu einem Gerichtsprozess kommt, solltest du bereits im Vorfeld Folgendes beachtet haben: Meist wird von Eltern (als gesetzliche Vertreter*innen ihrer Kinder) Schadensersatz in Form von Geldleistungen (bei Verletzungen auch in Form von Renten) eingeklagt. In einem Prozess hat der*die Richter*in zu prüfen, ob dem*der belangten Gruppenleiter*in sein*ihr Verhalten vorwerfbar ist (Frage der Schuld). Der*die Richter*in wird Erkundigungen anstellen, wie das Lager im Allgemeinen organisiert war, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um Unfälle und Zwischenfälle zu vermeiden, wie verantwortungsbewusst die Gruppenleiter*innen mit den Kindern umgehen etc. Die Eltern müssen beweisen, dass der*die Gruppenleiter*in seine/ihre Aufsichtspflicht nur unzureichend wahrgenommen hat. Der*die Gruppenleiter*in versucht, das Gegenteil nachzuweisen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelangt der*die Richter*in zur Überzeugung, wem er*sie glaubt und ob ein schuldhafter Verstoß der Aufsichtspflicht vorliegt bzw. ob ein allfälliges Mitverschulden der geschädigten Person besteht.

Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, alles zu dokumentieren, was später einmal relevant sein könnte, z.B. Protokolle von Nachbesprechungen anlegen, aus denen ersichtlich ist, wer welchem Kind seine Medikamente gibt, wer an welchem Abend absolut nüchtern war um im Notfall mit dem Auto zu fahren, wer mit einem Kind beim Arzt war, wer mit den Eltern telefoniert hat, welche „zwischenmenschlichen“ Probleme zwischen Kindern aufgetreten sind etc. Ebenfalls sollten „Rechte und Pflichten“ von Gruppenleiter*innen schriftlich festgehalten werden, um zu zeigen, dass man sich der Verantwortung bewusst ist und sich über mögliche Probleme und deren Vermeidung schon im Vorfeld Gedanken gemacht hat. Solche „internen Richtlinien“ sprechen im Falle eines Prozesses für sich und können den einzelnen Gruppenleiter*innen sehr zugute kommen.


Medikamente am Lager: Was ist zu beachten?

Grundsätzlich ist es erlaubt, den Kindern rezeptfreie Medikamente am Lager zu verabreichen. Da aber immer auch allergische Reaktionen bei rezeptfreien Medikamenten (Behandlung nach Insektenstichen oder Behandlung mit Wundsalben etc.) auftreten können, empfehlen wir, vor jeder Verabreichung Kontakt mit den Erziehungsberechtigten aufzunehmen. Müssen Kinder regelmäßig Medikamente einnehmen, so empfehlen wir eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten einzuholen.


Wie ist das mit dem Jugendschutzgesetz?

In Österreich ist der Jugendschutz nicht einheitlich geregelt. Alle neun Bundesländer haben eigene Jugendschutzgesetze. Für Kinder und Jugendliche gilt immer das Gesetz jenes Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhalten.
Weiterführende Infos findest du hier.


Jungschararbeit im Internet

Digitale Medien haben unseren (Jungschar-)Alltag längst erobert. Egal, ob Jungscharstunden oder das Jungscharlager als Internet-freier Raum gestaltet werden oder ob digitale Medien bewusst in die Jungschararbeit eingesetzt werden, ob Jungschararbeit digital beworben oder organisiert wird und deine Jungschargruppe auch online miteinander kommuniziert, gewisse Kenntnisse im Umgang mit der digitalen Welt sind heute unumgänglich. 

In unserem Folder findest du wichtige Tipps und Tricks für einen sicheren Jungschar-Auftritt im Internet. Er soll dir dabei helfen, unangenehme Überraschungen im Internet zu vermeiden!


Noch Fragen?

Bitte schreib uns, wenn du offene Fragen hast! 

Ansprechperson

Eva Grohmann

Bildungsreferentin

T: +43 512 2230-4663
E: bildung.jungschar@dibk.at